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Kostenerstattung in der Psychotherapie

Was bedeutet Kostenerstattung in der Psychotherapie?

Kostenerstattung in der Psychotherapie bedeutet, dass eine gesetzliche Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung außerhalb der regulären vertragspsychotherapeutischen Versorgung übernehmen kann.

Das kann relevant werden, wenn eine psychotherapeutische Behandlung medizinisch notwendig ist, aber kein zeitnaher Therapieplatz bei Vertragspsychotherapeut:innen gefunden werden kann. In diesem Fall kann eine Behandlung in einer qualifizierten Privatpraxis, etwa bei Psychologischen Psychotherapeut:innen oder Ärztlichen Psychotherapeut:innen, im Kostenerstattungsverfahren geprüft werden.

Die rechtliche Grundlage dafür ist § 13 Abs. 3 SGB V: Kann die Krankenkasse eine notwendige Leistung nicht rechtzeitig erbringen, kommt eine Erstattung der Kosten in Betracht, die für eine selbst beschaffte Behandlung entstehen. Dieses Verfahren wird Kostenerstattungsverfahren genannt.

Die Krankenkasse entscheidet stets individuell und im Einzelfall über den Antrag. Kostenerstattung ist daher keine automatische Leistung, nur weil Patient:innen keinen zeitnahen Therapieplatz erhalten. Entscheidend sind insbesondere die medizinische Notwendigkeit und eine nachvollziehbar dokumentierte Suche nach einem Therapieplatz.

Weder diese Plattform noch sonst jemand außerhalb Ihrer Krankenkasse kann diese Entscheidung vorwegnehmen.

Das Problem: Die Suche nach einer Kassenpraxis ist oft schwer nachweisbar

Viele Patient:innen erleben die Suche nach einem Psychotherapieplatz als belastend, unübersichtlich und frustrierend. Oft werden zahlreiche Praxen kontaktiert, ohne dass ein zeitnaher Behandlungsbeginn möglich ist. Stattdessen gibt es lange Wartezeiten, volle Wartelisten, Absagen oder gar keine Rückmeldung.

Gleichzeitig kann genau diese Suche später wichtig werden, wenn ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt werden soll. Dann muss nachvollziehbar sein, welche Kassenpraxen wann angefragt wurden und welche Antworten erfolgt sind. Einzelne E-Mails, Telefonnotizen, Kontaktformulare oder Screenshots gehen jedoch schnell verloren. Dadurch wird es schwierig, die eigene Therapieplatzsuche vollständig und geordnet nachzuweisen.

Warum eine strukturierte Dokumentation wichtig ist

Für die Prüfung durch die Krankenkasse ist in der Regel entscheidend, dass die bisherige Therapieplatzsuche nachvollziehbar dokumentiert wurde. Dazu gehören insbesondere angefragte Kassenpraxen, Kontaktzeitpunkte, Rückmeldungen, genannte Wartezeiten, Absagen oder ausbleibende Antworten.

Eine strukturierte Dokumentation hilft dabei, aus vielen einzelnen Anfragen ein übersichtliches Suchprotokoll zu erstellen. So lässt sich besser darstellen, welche Schritte bereits unternommen wurden und ob eine zeitnahe Versorgung über die reguläre vertragspsychotherapeutische Versorgung möglich war.

Antrag und Ablauf der Kostenerstattung

Der Antrag auf Kostenerstattung beginnt in der Regel mit der Dokumentation der bisherigen Therapieplatzsuche. Dazu werden Kassenpraxen angefragt und Rückmeldungen, Absagen, Wartezeiten oder ausbleibende Antworten nachvollziehbar festgehalten.

Zusätzlich können Unterlagen wie das PTV 11 aus der psychotherapeutischen Sprechstunde, Nachweise zur Kontaktaufnahme mit der Terminservicestelle sowie eine mögliche Behandlungszusage einer qualifizierten Privatpraxis relevant sein.

Auf dieser Grundlage wird ein formfreies Antragsschreiben an die Krankenkasse vorbereitet. Darin wird die Kostenübernahme für eine ambulante Psychotherapie beantragt und begründet, warum keine zeitnahe Versorgung über Vertragspsychotherapeut:innen verfügbar war. Die Krankenkasse prüft anschließend die eingereichten Angaben und Nachweise und entscheidet über die Kostenübernahme.

Welche Nachweise können relevant sein?

Für einen Antrag auf Kostenerstattung können verschiedene Unterlagen wichtig sein. Dazu gehören insbesondere:

  • PTV 11 aus der psychotherapeutischen Sprechstunde
  • Kontaktprotokoll der angefragten Kassenpraxen mit Rückmeldungen zu Absagen und Wartezeitangaben oder Nachweise über ausbleibende Antworten
  • Nachweise zur Kontaktaufnahme mit der Terminservicestelle oder 116117
  • Behandlungszusage einer Privatpraxis
  • Qualifikationsnachweis der vorgesehenen Psychotherapeut:in

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Situation und der Prüfung durch die Krankenkasse ab.

Die empfohlene Reihenfolge

Das Kostenerstattungsverfahren setzt voraus, dass die Versorgung über das Kassensystem nicht rechtzeitig zustande kam. Daraus ergibt sich eine Reihenfolge, die sich einhalten lässt, bevor eine Behandlung in einer Privatpraxis beginnt.

  1. Zuerst im Kassensystem suchen. Die Anfrage bei Praxen mit Kassenzulassung steht am Anfang, und es ist sinnvoll, sie zu dokumentieren, bevor eine Behandlung in einer Privatpraxis beginnt.
  2. Die Terminservicestelle einbeziehen. Die Terminservicestelle unter 116117 vermittelt unter anderem psychotherapeutische Sprechstunden und Akutbehandlungen. Was dort angeboten wurde und ob es gepasst hat, gehört mit Vorgangsnummer und Datum zur Dokumentation.
  3. Die Sprechstunde wahrnehmen. In der psychotherapeutischen Sprechstunde wird eingeschätzt, ob eine Behandlung angezeigt ist. Das Ergebnis wird auf dem Formular PTV 11 festgehalten, das Sie Ihren Unterlagen beifügen können.
  4. Erst danach die Privatpraxis festlegen. Die Kostenerstattung setzt grundsätzlich einen Zusammenhang zwischen dem Versorgungsversagen oder einer rechtswidrigen Ablehnung und der selbst beschafften Behandlung voraus. Wer bereits vorher endgültig festgelegt ist, die Behandlung unabhängig von der Entscheidung der Krankenkasse bei einer bestimmten Privattherapeut:in zu beginnen, kann den Anspruch auf Kostenerstattung gefährden. Das BSG bezeichnet dies als „Vorfestlegung“. Versuchen Sie deshalb zunächst ernsthaft, rechtzeitig einen Therapieplatz bei einer zur gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Praxis zu finden, und dokumentieren Sie Ihre Suche. Bevor Sie eine kostenpflichtige Behandlung in einer Privatpraxis verbindlich vereinbaren oder beginnen, sollten Sie grundsätzlich die Krankenkasse einschalten. Erst wenn die notwendige Behandlung im Kassensystem nicht rechtzeitig verfügbar ist oder die Krankenkasse die Leistung zu Unrecht ablehnt, kann eine Kostenerstattung in Betracht kommen.

Fristen nach der Antragstellung

Für die Bearbeitung von Anträgen gilt § 13 Abs. 3a SGB V. Wie lange Ihre Krankenkasse Zeit hat, hängt davon ab, ob sie den Medizinischen Dienst einschaltet.

  • Drei Wochen im Regelfall. Die Krankenkasse soll in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Eingang Ihres Antrags entscheiden.
  • Fünf Wochen mit Begutachtung. Holt sie eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Darüber muss sie Sie informieren.

An diese Vorschrift knüpfen weitere Rechtsfolgen an, wenn eine Entscheidung ausbleibt. Ob sie in Ihrem Fall eintreten, hängt von Voraussetzungen ab, die wir nicht prüfen können. Wir sagen Ihnen deshalb nur, wie viel Zeit seit Ihrer Antragstellung vergangen ist. Was daraus folgt, klären Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse oder mit rechtlichem Beistand.

Damit die Frist läuft: Notieren Sie in Ihrem Konto, wann Sie den Antrag eingereicht haben und ob eine Begutachtung angekündigt wurde.

Woran Anträge häufig scheitern

Die Krankenkasse prüft jeden Antrag einzeln, und über den Ausgang lässt sich vorher nichts sagen. Berichtet wird aber immer wieder von denselben Punkten, an denen es hakt:

  • Wartezeiten bleiben unkonkret. „Überall lange Wartezeiten“ benennt weder eine Praxis noch ein Datum. Nachvollziehbar wird die Angabe erst mit Praxis, Zeitpunkt und Rückmeldung.
  • Nachweise fehlen. Absagen, Wartelistenauskünfte und ausbleibende Antworten sind der Kern der Darstellung. Was nur erinnert wird, lässt sich schwerer darstellen als was mit Datum festgehalten ist.
  • Die Terminservicestelle kommt nicht vor. Ob über die 116117 eine rechtzeitige Versorgung vermittelt werden konnte, gehört zur Frage, ob das Kassensystem ausgeschöpft war.
  • Die Qualifikation der Privatpraxis ist unklar. Zur Behandlungszusage gehört, dass die Approbation und das angewandte Verfahren belegt sind.
  • Die Behandlung hat schon begonnen. Kosten, die vor der Entscheidung der Krankenkasse entstehen, werden in der Regel nicht erstattet.

Diese Punkte sind kein Kriterienkatalog, den man abarbeitet. Sie beschreiben, was sich im Nachhinein oft nicht mehr rekonstruieren lässt, und genau deshalb lohnt es sich, ab der ersten Anfrage mitzuschreiben.

Wie sich die Versorgungslage entwickelt

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen, kurz GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Für die ambulante Psychotherapie ändert sich damit vor allem die Vergütung: Leistungen, die zuvor außerhalb des Budgets zu festen Preisen vergütet wurden, werden ab 2027 wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung einbezogen. Zum 1. Januar 2027 entfallen zudem die Zuschläge auf den ersten Therapieblock einer neuen Kurzzeittherapie.

Die Bundespsychotherapeutenkammer und die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung haben das Gesetz deutlich kritisiert und erwarten, dass Praxen Kapazität abbauen und Wartezeiten länger werden. Ob und wie stark das eintritt, ist offen: Die Regelungen greifen überwiegend erst 2027, und über Änderungen wird weiterhin beraten.

Für die Frage, ob eine Kostenerstattung in Betracht kommt, ändert das zunächst nichts. Maßgeblich bleibt § 13 Abs. 3 SGB V und die Prüfung im Einzelfall. Was sich ändern kann, ist die Lage, in der diese Frage überhaupt gestellt wird.

Stand dieser Angaben: August 2026.

Häufige Fragen zur Kostenerstattung

Was das Verfahren voraussetzt und worüber die Krankenkasse entscheidet.

Wann kann ein Antrag auf Kostenerstattung sinnvoll sein?

Ein Antrag kann sinnvoll sein, wenn trotz nachweisbarer und zumutbarer Suche kein zeitnaher Behandlungsplatz bei Vertragspsychotherapeut:innen verfügbar ist. Häufig spielen dabei lange Wartezeiten, Absagen, Aufnahmestopps oder ausbleibende Rückmeldungen eine Rolle.

Zusätzlich können Unterlagen aus der psychotherapeutischen Sprechstunde, etwa ein PTV 11, für die Antragstellung relevant sein.

Welche Nachweise sind für den Antrag wichtig?

Für den Antrag können verschiedene Nachweise relevant sein. Dazu gehören insbesondere ein Kontaktprotokoll angefragter Kassenpraxen, Rückmeldungen zu Wartezeiten, Absagen, Nachweise über ausbleibende Antworten, ein PTV 11 aus der psychotherapeutischen Sprechstunde sowie gegebenenfalls Nachweise zur Kontaktaufnahme mit der Terminservicestelle oder 116117.

Wenn eine Privatpraxis infrage kommt, können außerdem eine Behandlungszusage und ein Qualifikationsnachweis der Psychotherapeut:in wichtig sein.

Welche Rolle spielt das PTV 11?

Das PTV 11 ist ein Formular aus der psychotherapeutischen Sprechstunde. Es kann Hinweise darauf enthalten, ob eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen wird und ob eine zeitnahe Behandlung erforderlich ist.

Für einen Kostenerstattungsantrag kann das PTV 11 deshalb ein wichtiger Nachweis sein, ersetzt aber nicht automatisch die Entscheidung der Krankenkasse über die Kostenübernahme.

Welche Rolle spielt die Terminservicestelle oder 116117?

Die Terminservicestelle beziehungsweise 116117 kann bei der Suche nach bestimmten psychotherapeutischen Terminen unterstützen, etwa für die psychotherapeutische Sprechstunde oder Akutbehandlung.

Für einen Kostenerstattungsantrag kann es hilfreich sein, auch diese Kontaktaufnahme zu dokumentieren, insbesondere wenn darüber keine zeitnahe Versorgung vermittelt werden konnte.

Können Privatpraxen im Kostenerstattungsverfahren behandeln?

Ja, Privatpraxen können im Kostenerstattungsverfahren relevant werden, wenn keine zeitnahe Versorgung über Vertragspsychotherapeut:innen verfügbar ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Entscheidend ist unter anderem, dass die vorgesehene Psychotherapeut:in fachlich geeignet ist und die Krankenkasse den Antrag im Einzelfall prüft.

Was ist das Kostenerstattungsverfahren überhaupt?

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Psychotherapie bei Praxen mit Kassenzulassung. Wenn das System eine Behandlung nicht rechtzeitig bereitstellt, kann die Krankenkasse nach § 13 Abs. 3 SGB V die Kosten einer Behandlung außerhalb des Kassensystems erstatten.

Ob das im Einzelfall zutrifft, prüft die Krankenkasse.

Diese Plattform ist kein Notfalldienst. In akuten Krisen wenden Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117, in lebensbedrohlichen Fällen an den Notruf 112 oder an die Telefonseelsorge unter 0800 1110111. Wir bieten keine Rechtsberatung und vertreten Sie nicht gegenüber Ihrer Krankenkasse. Über die Kostenerstattung entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall. Eine Kostenübernahme können wir daher nicht garantieren. Die Praxissuche ist kein vollständiges Verzeichnis aller Praxen in Ihrer Region.

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