Antrag und Ablauf der Kostenerstattung
Der Antrag auf Kostenerstattung beginnt in der Regel mit der Dokumentation der bisherigen Therapieplatzsuche. Dazu werden Kassenpraxen angefragt und Rückmeldungen, Absagen, Wartezeiten oder ausbleibende Antworten nachvollziehbar festgehalten.
Zusätzlich können Unterlagen wie das PTV 11 aus der psychotherapeutischen Sprechstunde, Nachweise zur Kontaktaufnahme mit der Terminservicestelle sowie eine mögliche Behandlungszusage einer qualifizierten Privatpraxis relevant sein.
Auf dieser Grundlage wird ein formfreies Antragsschreiben an die Krankenkasse vorbereitet. Darin wird die Kostenübernahme für eine ambulante Psychotherapie beantragt und begründet, warum keine zeitnahe Versorgung über Vertragspsychotherapeut:innen verfügbar war. Die Krankenkasse prüft anschließend die eingereichten Angaben und Nachweise und entscheidet über die Kostenübernahme.
Welche Nachweise können relevant sein?
Für einen Antrag auf Kostenerstattung können verschiedene Unterlagen wichtig sein. Dazu gehören insbesondere:
- PTV 11 aus der psychotherapeutischen Sprechstunde
- Kontaktprotokoll der angefragten Kassenpraxen mit Rückmeldungen zu Absagen und Wartezeitangaben oder Nachweise über ausbleibende Antworten
- Nachweise zur Kontaktaufnahme mit der Terminservicestelle oder 116117
- Behandlungszusage einer Privatpraxis
- Qualifikationsnachweis der vorgesehenen Psychotherapeut:in
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Situation und der Prüfung durch die Krankenkasse ab.
Die empfohlene Reihenfolge
Das Kostenerstattungsverfahren setzt voraus, dass die Versorgung über das Kassensystem nicht rechtzeitig zustande kam. Daraus ergibt sich eine Reihenfolge, die sich einhalten lässt, bevor eine Behandlung in einer Privatpraxis beginnt.
- Zuerst im Kassensystem suchen. Die Anfrage bei Praxen mit Kassenzulassung steht am Anfang, und es ist sinnvoll, sie zu dokumentieren, bevor eine Behandlung in einer Privatpraxis beginnt.
- Die Terminservicestelle einbeziehen. Die Terminservicestelle unter 116117 vermittelt unter anderem psychotherapeutische Sprechstunden und Akutbehandlungen. Was dort angeboten wurde und ob es gepasst hat, gehört mit Vorgangsnummer und Datum zur Dokumentation.
- Die Sprechstunde wahrnehmen. In der psychotherapeutischen Sprechstunde wird eingeschätzt, ob eine Behandlung angezeigt ist. Das Ergebnis wird auf dem Formular PTV 11 festgehalten, das Sie Ihren Unterlagen beifügen können.
- Erst danach die Privatpraxis festlegen. Die Kostenerstattung setzt grundsätzlich einen Zusammenhang zwischen dem Versorgungsversagen oder einer rechtswidrigen Ablehnung und der selbst beschafften Behandlung voraus. Wer bereits vorher endgültig festgelegt ist, die Behandlung unabhängig von der Entscheidung der Krankenkasse bei einer bestimmten Privattherapeut:in zu beginnen, kann den Anspruch auf Kostenerstattung gefährden. Das BSG bezeichnet dies als „Vorfestlegung“. Versuchen Sie deshalb zunächst ernsthaft, rechtzeitig einen Therapieplatz bei einer zur gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Praxis zu finden, und dokumentieren Sie Ihre Suche. Bevor Sie eine kostenpflichtige Behandlung in einer Privatpraxis verbindlich vereinbaren oder beginnen, sollten Sie grundsätzlich die Krankenkasse einschalten. Erst wenn die notwendige Behandlung im Kassensystem nicht rechtzeitig verfügbar ist oder die Krankenkasse die Leistung zu Unrecht ablehnt, kann eine Kostenerstattung in Betracht kommen.
Fristen nach der Antragstellung
Für die Bearbeitung von Anträgen gilt § 13 Abs. 3a SGB V. Wie lange Ihre Krankenkasse Zeit hat, hängt davon ab, ob sie den Medizinischen Dienst einschaltet.
- Drei Wochen im Regelfall. Die Krankenkasse soll in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Eingang Ihres Antrags entscheiden.
- Fünf Wochen mit Begutachtung. Holt sie eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Darüber muss sie Sie informieren.
An diese Vorschrift knüpfen weitere Rechtsfolgen an, wenn eine Entscheidung ausbleibt. Ob sie in Ihrem Fall eintreten, hängt von Voraussetzungen ab, die wir nicht prüfen können. Wir sagen Ihnen deshalb nur, wie viel Zeit seit Ihrer Antragstellung vergangen ist. Was daraus folgt, klären Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse oder mit rechtlichem Beistand.
Damit die Frist läuft: Notieren Sie in Ihrem Konto, wann Sie den Antrag eingereicht haben und ob eine Begutachtung angekündigt wurde.
Woran Anträge häufig scheitern
Die Krankenkasse prüft jeden Antrag einzeln, und über den Ausgang lässt sich vorher nichts sagen. Berichtet wird aber immer wieder von denselben Punkten, an denen es hakt:
- Wartezeiten bleiben unkonkret. „Überall lange Wartezeiten“ benennt weder eine Praxis noch ein Datum. Nachvollziehbar wird die Angabe erst mit Praxis, Zeitpunkt und Rückmeldung.
- Nachweise fehlen. Absagen, Wartelistenauskünfte und ausbleibende Antworten sind der Kern der Darstellung. Was nur erinnert wird, lässt sich schwerer darstellen als was mit Datum festgehalten ist.
- Die Terminservicestelle kommt nicht vor. Ob über die 116117 eine rechtzeitige Versorgung vermittelt werden konnte, gehört zur Frage, ob das Kassensystem ausgeschöpft war.
- Die Qualifikation der Privatpraxis ist unklar. Zur Behandlungszusage gehört, dass die Approbation und das angewandte Verfahren belegt sind.
- Die Behandlung hat schon begonnen. Kosten, die vor der Entscheidung der Krankenkasse entstehen, werden in der Regel nicht erstattet.
Diese Punkte sind kein Kriterienkatalog, den man abarbeitet. Sie beschreiben, was sich im Nachhinein oft nicht mehr rekonstruieren lässt, und genau deshalb lohnt es sich, ab der ersten Anfrage mitzuschreiben.
Wie sich die Versorgungslage entwickelt
Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen, kurz GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Für die ambulante Psychotherapie ändert sich damit vor allem die Vergütung: Leistungen, die zuvor außerhalb des Budgets zu festen Preisen vergütet wurden, werden ab 2027 wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung einbezogen. Zum 1. Januar 2027 entfallen zudem die Zuschläge auf den ersten Therapieblock einer neuen Kurzzeittherapie.
Die Bundespsychotherapeutenkammer und die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung haben das Gesetz deutlich kritisiert und erwarten, dass Praxen Kapazität abbauen und Wartezeiten länger werden. Ob und wie stark das eintritt, ist offen: Die Regelungen greifen überwiegend erst 2027, und über Änderungen wird weiterhin beraten.
Für die Frage, ob eine Kostenerstattung in Betracht kommt, ändert das zunächst nichts. Maßgeblich bleibt § 13 Abs. 3 SGB V und die Prüfung im Einzelfall. Was sich ändern kann, ist die Lage, in der diese Frage überhaupt gestellt wird.
Stand dieser Angaben: August 2026.